1. Der Verein führt den offiziellen Namen : Geldbeutelwäscherzunft Konstanz e.V.
2. Die Geldbeutelwäscherzunft Konstanz hat ihren Sitz in Konstanz
3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden .
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Insbesondere verfolgt er ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck der Wiederbelebung , Erhaltung und Förderung der historischen Tradition des Geldbeutelwaschens am Aschermittwoch und den damit verbundenen Fasnachtsbräuchen in der Konstanzer Altstadt .
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Mittel zurück.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederver- sammlung und können bei Volljährigkeit in den Vorstand gewählt werden.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder haben bei der Teilnahme an den Aschermittwochsveranstaltungen in entsprechender schwarzer Trauerkleidung zu erscheinen. Gehrock, Cut , Anzug oder Frack mit Zylinder oder Bowler für Männliche Teilnehmer, Frack, Gehrock oder Kostüm mit Zylinder oder Hut für weibliche Mitglieder sind Vorraussetzung. Geldbeutel mit Haltemittel sind obligatorisch.
2. Passive Mitglieder unterstützen die Zunft durch Ihren Beitrag.
§ 5 Die Vereinsleitung
Die Organe der Geldbeutelwäscherzunft Konstanz sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Rat der Zunft ( der Vorstand )
§ 6 Der Rat der Zunft ( der Vorstand )
1. Der Vorstand wird nach erfolgter Wahl für zwei Jahre gewählt . Er trägt die Bezeichnung : Narrenrat
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart : Der 1. Zunftmeister hat Vorrang vor dem 2. Zunftmeister ( Stellvertreter ) in der Vertretung.
3. Der Narrenrat ( Vorstand ) besteht aus fünf Mitgliedern . Ehrenräte, die auf Beschluß des Rates gewählt werden, haben beratende Funktion. Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte werden beauftragt :
3.1. der 1. Zunftmeister
3.2. der Stellvertreter und 2. Zunftmeister
3.3. der Säckelmeister
3.4. der Schriftführer
3.5. der Pressewart
4. Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Der Rat ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Schriftführer beurkundet die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung und des Rates. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter gegengezeichnet. Die Einberufung und Leitung der Ratssitzungen obliegt dem Zunftmeister, im Verhinderungsfall dem II. Zunftmeister. Eine Ratssitzung ist auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen . Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand einen Beirat ernennen und ihn mit entsprechenden Befugnissen ausstatten. Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Geldbeutelwäscherzunft Konstanz kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Anmeldung nimmt jedes Ratsmitglied entgegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Rat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungs- berechtigten nötig.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern , passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied ist, wer am Vereinsgeschehen aktiv teilnimmt. Passives Mitglied ist, wer durch Beitragszahlungen die Zunft fördernd unterstützt.
3. Aktive Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Rates festgelegt.
4. Fördernde ( Passive ) Mitglieder, die nicht am Ascher- mittwochsgeschehen teilnehmen, sind zugelassen. Aus Ihrem Kreis können sie einen Vertreter – bei mindestens zehn passiven Mitgliedern - mit beratender Funktion in den Narrenrat entsenden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds . Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim Rat. Mitglieder, die dem im §2 dieser Satzung angegebenen Zweck entgegenwirken, durch ihr Benehmen Anlaß geben oder durch passives Verhalten wenig zum Gelingen der Zunftarbeit beitragen , können nach einmaliger mündlicher Abmahnung durch den Rat auf Beschluß des Rates ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen keinen Anspruch.
6. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Rates mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an Personen verliehen werden, die sich um die Zunft verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden . Sie wird vom 1. Zunftmeister einberufen , im Verhinderungsfall vom 2. Zunftmeister. Die Einberufung muß 14 Tage zuvor durch Anzeige und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied ergehen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form, spätestens eine Woche vor der Versammlung, dem Rat vorzulegen. Verspätet eingegangene Anträge können auf Entscheidung des Rates berücksichtigt werden.
3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der 1. Zunftmeister.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig :
4.1 Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes 4.2 Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung durch zwei vom Rat bestimmter Kassenprüfer 4.3 Entlastung des Narrenrates 4.4 Genehmigung des vom Rat aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr 4.5 Wahl des Narrenrates 4.6 Festlegung der Beitragshöhe und deren Fälligkeit 4.7 Beschlußfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen
5. Die Wahlvorgänge können per Akklamation durchgeführt werden. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied oder die zur Wahl vorgeschlagene Person dies wünscht.
6. Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies durch Unterschrift bekunden.
8. Bei der Wahl des Rates hat der Vorstand ein Kandidatenvorschlagsrecht.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überwachen die Kassenführung und berichten jährlich der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung der Zunft
1. Die Auflösung der Geldbeutelwäscherzunft Konstanz kann nur in einer besonders einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden. 2. Der Auflösungsbeschluß bedarf mindestens einer dreiviertel Mehrheit der eingetragenen Mitglieder . 3. Findet der Auflösungsantrag keine Mehrheit und ist kein Vorstand bereit, mit dem Vertrauen der Versammlung die Geschäfte weiterzuführen, so ist mit einer Frist von drei bis sechs Wochen nach dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Stadt Konstanz übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
11 Sonstiges
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
2. Unterabteilungen und Nebengruppen können nicht gebildet werden.
3. Jedes Mitglied erkennt den Inhalt der Satzung durch die Beitrittserklärung zum Verein schriftlich an.