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Impressum


§ 1      Name und Sitz 

1.  Der Verein führt den offiziellen Namen : 
     Geldbeutelwäscherzunft Konstanz e.V.    

2.  Die Geldbeutelwäscherzunft Konstanz  hat ihren Sitz in Konstanz 

3.  Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden .
 

§ 2      Zweck des Vereins
 

1.  Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
     Zwecke im  Sinne des  Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke“ 
     der Abgabenordnung .
     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
     eigenwirtschaftliche  Zwecke.

2.  Insbesondere verfolgt er  ausschließlich dem gemeinnützigen
     Zweck der   Wiederbelebung , Erhaltung  und Förderung der
     historischen  Tradition des  Geldbeutelwaschens am 
     Aschermittwoch und den damit verbundenen 
     Fasnachtsbräuchen   in   der Konstanzer Altstadt . 

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige  Zwecke 
     verwendet   werden. 
 

§ 3      Rechte der Mitglieder 
 

1.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer
     Eigenschaft als Mitglieder  auch keine sonstigen Zuwendungen 
     aus Mitteln des Vereins. 
     Sie erhalten  auch  bei  ihrem Ausscheiden oder Auflösung  
     des Vereins keine  Mittel  zurück. 

2.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zwecke  des 
     Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
     begünstigt werden. 

3.   Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederver- 
      sammlung und können  bei Volljährigkeit in den Vorstand gewählt 
      werden.
 

§ 4     Pflichten der Mitglieder 

1.   Aktive Mitglieder haben bei der Teilnahme an den 
      Aschermittwochsveranstaltungen in entsprechender schwarzer 
      Trauerkleidung zu erscheinen.
      Gehrock, Cut , Anzug oder Frack mit Zylinder oder Bowler für 
      Männliche Teilnehmer,  Frack, Gehrock oder Kostüm mit Zylinder 
      oder Hut für weibliche  Mitglieder sind   Vorraussetzung.
      Geldbeutel mit Haltemittel sind obligatorisch.

2.   Passive Mitglieder unterstützen  die Zunft durch Ihren Beitrag.
 

§ 5     Die Vereinsleitung
 

Die Organe der Geldbeutelwäscherzunft Konstanz  sind  :

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Rat der Zunft ( der Vorstand )

 

§ 6    Der Rat der Zunft ( der Vorstand )
 

1.  Der  Vorstand wird nach erfolgter Wahl für  zwei Jahre gewählt . 
     Er trägt die Bezeichnung :  Narrenrat 

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
     Vorstandsmitglieder  gemeinsam vertreten. 
     Im Innenverhältnis  wird vereinbart :   Der   1. Zunftmeister  hat
     Vorrang  vor dem  2. Zunftmeister  ( Stellvertreter )  in der 
     Vertretung. 

3.  Der Narrenrat ( Vorstand )  besteht   aus   fünf Mitgliedern .
     Ehrenräte, die auf Beschluß des Rates gewählt werden,  haben 
     beratende   Funktion.
     Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte werden beauftragt  :  

3.1.       der   1. Zunftmeister

3.2.       der   Stellvertreter und  2. Zunftmeister

3.3.       der   Säckelmeister

3.4.       der   Schriftführer

3.5.       der   Pressewart

 
4.  Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens  vier  seiner 
     Mitglieder anwesend sind.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
     des Versammlungsleiters den Ausschlag.  Der Rat ist verpflichtet,
     die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.   
     Der  Schriftführer beurkundet  die Beschlüsse der Mitglieder- 
     versammlung und des Rates.  Die Niederschrift wird vom 
     Versammlungsleiter gegengezeichnet.  Die Einberufung und 
     Leitung  der Ratssitzungen  obliegt dem Zunftmeister, im 
     Verhinderungsfall dem II. Zunftmeister.
     Eine Ratssitzung ist auf Verlangen von mindestens drei 
     Vorstandsmitgliedern einzuberufen .  Zu seiner Unterstützung 
     kann der  Vorstand einen Beirat ernennen und ihn mit 
     entsprechenden Befugnissen ausstatten.
     Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
 

 § 7     Mitgliedschaft
 

1.   Mitglied der Geldbeutelwäscherzunft Konstanz   kann jede
      natürliche und  juristische Person werden. Die Anmeldung
      nimmt  jedes Ratsmitglied entgegen. 
      Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Rat.
      Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungs-
      berechtigten nötig. 

2.   Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern ,  passiven 
      Mitgliedern  und  Ehrenmitgliedern.  Aktives Mitglied ist,
      wer am Vereinsgeschehen aktiv  teilnimmt.
      Passives Mitglied ist, wer durch Beitragszahlungen die                        
      Zunft fördernd unterstützt.

3.   Aktive Mitglieder  sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages
      verpflichtet.  Die Höhe  des  Jahresbeitrages wird von der
      Mitgliederversammlung auf Vorschlag des 
      Rates festgelegt. 

4.   Fördernde ( Passive )  Mitglieder, die nicht  am  Ascher-
      mittwochsgeschehen  teilnehmen,  sind zugelassen.  Aus
      Ihrem Kreis können sie einen Vertreter – bei   mindestens
      zehn passiven Mitgliedern  - mit beratender Funktion in den 
      Narrenrat  entsenden. 

5.   Die Mitgliedschaft  erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt
      oder Ausschluß eines  Mitglieds . 
      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung
      beim Rat.
      Mitglieder,  die dem im  §2  dieser Satzung angegebenen 
      Zweck entgegenwirken, durch ihr Benehmen Anlaß  geben  
      oder  durch passives Verhalten wenig zum  Gelingen der 
      Zunftarbeit  beitragen , können nach einmaliger mündlicher
      Abmahnung durch den Rat auf Beschluß des Rates  
      ausgeschlossen werden.
      Ausgetretene  oder  ausgeschlossene Mitglieder haben auf 
      ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen keinen Anspruch.

6.   Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Rates mit
      einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an Personen verliehen 
      werden, die sich um die Zunft verdient   gemacht haben.
      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

§ 8  Die Mitgliederversammlung
 

1.  Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden .
     Sie  wird vom 1. Zunftmeister einberufen , im 
     Verhinderungsfall vom   2. Zunftmeister. 
     Die Einberufung muß 14 Tage zuvor durch Anzeige und 
     unter Angabe der  Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied 
     ergehen.

2.  Anträge zur Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form, 
     spätestens eine  Woche vor der Versammlung,  dem Rat 
     vorzulegen. Verspätet eingegangene   Anträge können auf 
     Entscheidung des Rates berücksichtigt werden. 

3.  Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 
     16. Lebensjahres.
     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden 
     Mitglieder gefaßt.
     Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der 1. Zunftmeister.

4.    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich  für folgende 
       Aufgaben zuständig :

4.1    Entgegennahme  des Berichtes des Vorstandes
4.2    Entgegennahme  des Kassenberichtes und die Entlastung 
        durch zwei vom Rat bestimmter Kassenprüfer
4.3    Entlastung des Narrenrates
4.4    Genehmigung des vom Rat aufgestellten Haushaltsplanes
        für das folgende Geschäftsjahr
4.5    Wahl des Narrenrates
4.6    Festlegung der Beitragshöhe und deren Fälligkeit
4.7    Beschlußfassung über eingebrachte Anträge und 
        Satzungsänderungen 

5.   Die Wahlvorgänge können per Akklamation durchgeführt 
      werden.  Sie müssen  geheim erfolgen, wenn ein 
      stimmberechtigtes Mitglied oder die zur Wahl 
      vorgeschlagene Person dies wünscht. 

6.   Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung erfordert
      eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 
      Vorstand einberufen   werden.  Er ist dazu verpflichtet, wenn 
      ein Drittel der Mitglieder dies durch  Unterschrift bekunden. 

8.   Bei der Wahl des Rates hat der Vorstand ein
      Kandidatenvorschlagsrecht.
 

§ 9        Kassenprüfer
 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von  einem
Jahr  zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. 
Sie überwachen die Kassenführung und berichten jährlich
der Mitgliederversammlung.
 

§ 10     Auflösung der Zunft
 

1.   Die  Auflösung der  Geldbeutelwäscherzunft  Konstanz 
      kann nur in einer  besonders einberufenen Mitglieder-
      versammlung beschlossen werden.
2.   Der Auflösungsbeschluß bedarf  mindestens einer 
      dreiviertel  Mehrheit der  eingetragenen Mitglieder .
3.   Findet der Auflösungsantrag keine Mehrheit und ist 
      kein Vorstand bereit, mit dem  Vertrauen der Versammlung 
     die Geschäfte weiterzuführen, so ist mit einer Frist 
      von drei bis sechs Wochen nach dem Versammlungstag
      eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.  
      Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der
      erschienenen Mitglieder.

4.   Das Vereinsvermögen wird bei  Auflösung oder bei 
      Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Stadt Konstanz
      übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar
      für   gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung 
      zu verwenden hat. 

11     Sonstiges 

1.   Das Geschäftsjahr  entspricht dem Kalenderjahr

2.   Unterabteilungen und Nebengruppen können nicht 
      gebildet werden. 

3.   Jedes Mitglied  erkennt den Inhalt  der Satzung durch 
      die Beitrittserklärung zum  Verein schriftlich an. 

4.    Diese Satzung tritt in Kraft am 19.11.2008

 

  Konstanz,  19.11.2008